Mit der Absicht des Beschwerdeführers im Kanton Bern als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein, wurde die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit aktuell und rechtfertigte damit die Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme. 41 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.2.2. f. 42 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 18 43 Vgl. Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 3 f.