5.4 Die instruierende Behörde kann zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen vorsorgliche Massnahmen anordnen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG). Stehen den Interessen am Erlass vorsorglicher Massnahmen andere private oder öffentliche Interessen gegenüber, so ist über den vorläufigen Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.42 Angesichts des hohen Suchtpotenzials von Arznei- und Betäubungsmittel stellt der Schutz der öffentlichen Gesundheit ein erhebliches öffentliches Interesse dar. Daran ändert auch nichts, dass seit der Zwischenverfügung der KHZ zwei Jahre vergangen sind.