Die im Strafrecht geltenden Garantien der Selbstbelastungsfreiheit und der Unschuldsvermutung kommen vorliegend somit nicht zum Tragen.41 Aufgrund des Geschriebenen ist das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit als glaubhaft zu beurteilen, selbst wenn vorliegend eine Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann. Die als glaubhaft beurteilte fehlende Vertrauenswürdigkeit sowie das Risiko erneuter widerrechtlicher Bestellungen und Abgabe von Arzneimitteln stellen zweifelsohne eine schwere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit dar.