Im Übrigen stellt der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 MedBG keine strafrechtliche Sanktion dar, auch wenn diese vom Beschwerdeführer gegebenenfalls so empfunden werden sollte. Es handelt sich vielmehr um eine administrative Massnahme, die der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften dient, über welche der Beschwerdeführer bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen müsste. Die im Strafrecht geltenden Garantien der Selbstbelastungsfreiheit und der Unschuldsvermutung kommen vorliegend somit nicht zum Tragen.41