Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hält in seinem Urteil vom 11. Juli 2024 E. 3.2 fest, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers der Verdacht bestehe, dass er bei einer erneuten Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker wiederum seine damit einhergehenden Befugnisse zum Bezug und zur Abgabe von Arzneimitteln mit und ohne kontrollierte Substanzen missbrauchen und seine Sorgfaltspflichten missachten könnte. Diese Einschätzung wird vorliegend geteilt. Im Übrigen stellt der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Art.