Als Inhaber einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung besteht jedoch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Befugnisse zur Bestellung und Abgabe von Arzneimitteln missbrauchen könnte. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hält in seinem Urteil vom 11. Juli 2024 E. 3.2 fest, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers der Verdacht bestehe, dass er bei einer erneuten Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker wiederum seine damit einhergehenden Befugnisse zum Bezug und zur Abgabe von Arzneimitteln mit und ohne kontrollierte Substanzen missbrauchen und seine Sorgfaltspflichten missachten könnte.