43 Abs. 4 MedBG, wie er von der KHZ mit der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 verfügt und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juli 2024 bestätigt wurde. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich somit nicht um eine Ausweitung des nur für den Kanton Zürich geltenden vorsorglichen Berufsverbots für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.36 Strittig und damit summarisch zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung erfüllt sind. Dabei gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Erwägung 3.1.2).