5. Würdigung 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass in der Verfügung vom 7. Januar 2025 ein vorsorglicher Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit der Begründung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit i.S.v. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 MedBG verfügt wurde. Es handelt sich dabei nicht um einen vorsorglichen Entzug im Rahmen eines Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 43 Abs. 4 MedBG, wie er von der KHZ mit der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 verfügt und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juli 2024 bestätigt wurde.