Gegen den Beschwerdeführer liege bis heute kein Strafbefehl, keine Anklage und kein Urteil vor. Alle Instanzen hätten ignoriert, dass der ursprünglichen Entscheidung teils grob falsche Sachverhaltsdarstellungen zugrunde liegen und auch die Unschuldsvermutung sei vollkommen ignoriert worden. Zudem hätten alle Instanzen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ignoriert und pauschal behauptet, der Entzug der 31 Undatierte Beschwerdevernehmlassung, S. 3 32 Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 3 f. 33 Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 4 f. 34 Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 6