Die Verfügung stelle zudem einen schweren Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit dar, welcher von der Vorinstanz unzureichend begründet worden sei. Insbesondere könne nach zwei Jahren zeitlichen Versäumens kein öffentliches Interesse an der Massnahme festgestellt werden. Die Vorinstanz mache im Wesentlichen Argumente aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2024 geltend. Dieser Zwischenentscheid beruhe auf einer Vorverurteilung und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kanton Bern die Falschbeschuldigungen und Spekulationen auch für sich beanspruche.