Warum sich der Kanton Bern während zwei Jahren dieser vorsorglichen Massnahme nicht angeschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem vorsorglichen Charakter. Stattdessen habe der Kanton Bern mit dem Entzug gewartet, bis der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in Bern habe aufnehmen wollen und die Berufsausübungsbewilligung einen Tag vorher entzogen. Die Vorinstanz habe damit seinen Arbeitgeber irregeführt.32 Die Verfügung stelle zudem einen schweren Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit dar, welcher von der Vorinstanz unzureichend begründet worden sei.