Die Vorinstanz habe keine Berechtigung aus einer kantonalen Massnahme eine überkantonale, schweizweite Massnahme zu machen, zumal der Kanton Bern inhaltlich nicht betroffen und damit örtlich nicht zuständig sei. Weiter sei der Ausgang des Strafverfahrens nicht absehbar und die zentrale Rolle des ehemaligen Arbeitgebers sei von der KHZ übersehen worden. Der Kanton Zürich habe die vorsorgliche Massnahme vor zwei Jahren ausgesprochen. Warum sich der Kanton Bern während zwei Jahren dieser vorsorglichen Massnahme nicht angeschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem vorsorglichen Charakter.