4.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Verfügung zur Unzeit ausgesprochen worden sei. Sie beruhe auf einem Entscheid aus dem Kanton Zürich von vor zwei Jahren, welcher nur den Kanton Zürich betreffe. Die Zürcher Instanzen hätten bewusst auf ein schweizweites Berufsausübungsverbot verzichtet, da nur so die Verhältnismässigkeit der extrem harten und immer noch fragwürdigen Massnahme gegeben sei. Die Vorinstanz habe keine Berechtigung aus einer kantonalen Massnahme eine überkantonale, schweizweite Massnahme zu machen, zumal der Kanton Bern inhaltlich nicht betroffen und damit örtlich nicht zuständig sei.