es müssten konkrete Hinweise auf ein tatsächliches Risiko vorliegen. Als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung könne der Beschwerdeführer jederzeit eine neue Stelle als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker im Kanton Bem antreten und es bestehe keinerlei Gewähr, dass sich solche widerrechtlichen Arznei- und Betäubungsmittelbestellungen und -abgaben nicht wiederholen könnten. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sei daher ein vorsorglicher Entzug der Berufsausübungsbewilligung dringend angezeigt.