Gesundheit zu verhindern. Dabei seien die Interessen der Öffentlichkeit (insbesondere die öffentliche Gesundheit) höher zu gewichten als die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers oder Dritten, in diesem Fall der Apotheke. Für ein vorsorgliches Verbot der fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung reiche grundsätzlich eine abstrakte Gefährdung nicht aus; es müssten konkrete Hinweise auf ein tatsächliches Risiko vorliegen.