Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2024 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker mutmasslich den illegalen Handel mit Makatussin-Hustensirup (das Betäubungsmittel Dihydrocodein enthaltend) ermöglicht und seine Kompetenzen bewusst dafür eingesetzt habe. Zudem lasse sich dem Urteil entnehmen, dass ein relevantes Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker seine Befugnisse zum Bezug und zur Abgabe von Arzneimitteln missbrauchen und seine Sorgfaltspflichten vernachlässigen könnte.