Die Ausübung dieser Tätigkeit setzt voraus, dass der Bewilligungsinhaber bzw. Gesuchsteller in der Lage ist, einen Praxisbetrieb zu führen und dafür die Verantwortung zu tragen.25 Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Praxisgemäss muss die Vertrauenswürdigkeit sowohl im Verhältnis des Bewilligungsinhabers zu den Patientinnen und Patienten als auch zu den Behörden, vorwiegend der Gesundheitsbehörden, erfüllt sein.26 Für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit reicht es bereits aus, wenn sie gegenüber den Gesundheitsbehörden nicht mehr gegeben ist.