Der Behörde kommt bei der Entscheidfindung und der Ausgestaltung der konkreten Massnahmen praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.29 Der provisorische Charakter vorsorglicher Massnahmen und ihre Dringlichkeit schliessen vertiefte Abklärungen aus. Über einstweiligen Rechtsschutz muss mithin in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen — aufgrund der Akten entschieden werden. Die gesuchstellende Partei muss eine Gefährdung ihres Rechtsanspruchs bloss glaubhaft machen.