3.1.2 Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie sollen eigenmächtige Veränderungen der Sach- und Rechtslage — das Schaffen vollendeter Tatsachen — verhindern und so die angestrebte tatsächliche Überprüfung von Rechtsverhältnissen sicherstellen (sog. einstweiliger Rechtsschutz). Die Anordnungen gelten damit nur vorläufig, bis die Rechtslage mit dem späteren Hauptsacheentscheid, allenfalls abweichend vom einstweiligen Rechtsschutz, definitiv geregelt wird.19 Der Behörde kommt bei der Entscheidfindung und der Ausgestaltung der konkreten Massnahmen praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.29