3.1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VPRG kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen in folgenden Fällen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides vorsorgliche Massnahmen anordnen: zur Beseitigung gesetzeswidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen (Bst. a) oder gegen die wesentliche Veränderung oder Veräusserung der Streitsache (Bst. b).