2.4 Bezüglich des Antrags, es sei ein Entschädigungsanspruch festzustellen, der durch die volatilen und bis dato unbegründeten Entscheidungen und Mitteilungen der Vorinstanz entstanden sei und bis heute CHF 34125.00 betrage und fortlaufend bis zur Wiederherstellung der Berufsausübungsbewilligung und Aufnahme der Tätigkeit auflaufe (Antrag 5), ist festzuhalten, dass auch dieser Antrag über das Anfechtungsobjekt hinausgeht. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit eines Staatshaftungsgesuchs nach Art. 104 PG18 hingewiesen.