Der endgültige Entscheid in der Sache werde ergehen, sobald der rechtserhebliche Sachverhalt abschliessend ermittelt sei (Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3). Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Dispositivziffer 4).