2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2025. Darin entzieht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorsorglich die Berufsausübungsbewilligung und untersagt ihm per sofort die Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung und das Führen einer Apotheke (Dispositivziffer 1). Diese Anordnung bleibe in Kraft, bis der endgültige Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwachse, sofern nicht vorher eine anderslautende Verfügung ergehe. Der endgültige Entscheid in der Sache werde ergehen, sobald der rechtserhebliche Sachverhalt abschliessend ermittelt sei (Dispositivziffer 2).