Der Beschwerdeführer konnte damit ohne Weiteres erkennen, dass die Seite 2 der Verfügung fehlte. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne grossen Aufwand möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist die Vorinstanz auf die fehlende Seite aufmerksam zu machen und diese nachzufordern. Somit geniesst der Beschwerdeführer keinen Vertrauensschutz und der Eröffnungsmangel ist als geheilt zu erachten. 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.