Keinen Vertrauensschutz geniessen Rechtsuchende, wenn sie oder ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt bzw. gebührender Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen.16 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2025 erhoben. Folglich ist dem Beschwerdeführer durch den Eröffnungsmangel kein Rechtsnachteil erwachsen. Zudem sind die Seiten mit Seitenzahlen versehen. Der Beschwerdeführer konnte damit ohne Weiteres erkennen, dass die Seite 2 der Verfügung fehlte.