1.4 Die Verfügung vom 7. Januar 2025 besteht aus neun Seiten. Bei der Eröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer fehlte Seite 2, ein Teil des Sachverhalts, der Verfügung. Damit liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRP). Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Keinen Vertrauensschutz geniessen Rechtsuchende, wenn sie oder ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt bzw. gebührender Aufmerksamkeit hätten erkennen