Dabei genügt auch ein tatsächliches — etwa bloss wirtschaftliches — Interesse.15 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung vorsorglich entzogen und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen, sodass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres kein Einkommen erzielen kann. Damit hat der Beschwerdeführer zumindest ein tatsächliches Interesse und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).