Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches — etwa bloss wirtschaftliches — Interesse.15 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung vorsorglich entzogen und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen, sodass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres kein Einkommen erzielen kann.