1.2 Eine Verfügung, die wie vorliegend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Art. 27 VRPG) und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung (Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG) zum Inhalt hat, gilt als Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Art. 61 Abs. 3 VRPG selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Bst. b).