18. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 26. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Zustellungsmangel mit dem Nachsenden der fehlenden Seite nicht behoben sei. 19. Ebenfalls am 26. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer bei der Staatskanzlei des Kantons Bern ein Schreiben betreffend den Zustellungsmangel eingereicht. Die Staatskanzlei hat dieses Schreiben am 4. März 2025 an die GSI weitergeleitet.