15. Ebenfalls am 7. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2025 erhoben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde zuständigkeitshalber der GSI weiter. 16. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,12 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 17. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die fehlende Seite 2 der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 zugestellt.