2. Diese Anordnung bleibt in Kraft, bis der endgültige Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwächst, sofern nicht vorher eine anderslautende Verfügung ergeht. Der endgültige Entscheid in dieser Sache wird ergehen, sobald der rechtserhebliche Sachverhalt abschliessend ermittelt ist. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Kosten dieses Verfahren, bestimmt auf CHF 500, werden A. auferlegt. Sie werden separat in Rechnung gestellt.