12. Mit Urteil vom 6. Januar 2025 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2024 eingetreten mit der Begründung, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei und es sich beim Schreiben vom 31. Oktober 2024 nicht um eine anfechtbare Verfügung handle.11 13. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 verfügte die Vorinstanz Folgendes: 1. A. wird die vom GA am 24. November 2010 erteilte Berufsausübungsbewilligung vorsorglich entzo- gen. Die Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung und das Führen einer Apotheke ist ihm per sofort nicht mehr erlaubt.