9. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 teilte die Vorinstanz der Apotheke B. mit, dass der Beschwerdeführer nicht zur Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt sei und daher nicht als Betriebsleiter einer öffentlichen Apotheke tätig sein dürfe.8 10. Mit Stellungnahme vom 20. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei von einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung abzusehen.1° 11. Der Beschwerdeführer hat am 28. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen das Schreiben vom 31. Oktober 2024 erhoben.