5. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund des hängigen Verwaltungsverfahrens im Kanton Zürich und des hängigen Strafverfahrens die Aufnahme einer Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern nicht befürworten könne.5 6. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zwischenverfügung des KHZ vom 27. Januar 2023 mit Urteil vom 11. Juli 2024 abgewiesen .6