4. Am 17. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 angefochten habe. Zudem sei er momentan nicht in der Schweiz tätig, würde aber gerne im Kanton Bern arbeiten, sofern die Berufsausübungsbewilligung aufrechterhalten werde. Daher fragte der Beschwerdeführer, ob er mit seiner bestehenden Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern tätig sein dürfe.4