2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 stellte die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich (KHZ) dem Gesundheitsamt des Kantons Bern (GA, nachfolgend: Vorinstanz) ihre Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 zu. Aus der Verfügung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verboten wurde, im Kanton Zürich fachlich eigenverantwortlich als Apotheker tätig zu sein.2 3. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2023 auf, bis am 17. April 2023 eine schriftliche Stellungnahme zur Zwischenverfügung der KHZ einzureichen.3