Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch wvvw.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.468 / tsa Zwischenentscheid vom 26. März 2025 in der Beschwerdesache A. , Beschwerdeführer gegen Gesundheitsamt (GA), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend vorsorglicher Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Apotheker (Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2025) 1/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) verfügt seit dem 1. November 2010 über eine Berufsausübungsbewilligung als Apotheker im Kanton Bern.1 2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 stellte die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich (KHZ) dem Gesundheitsamt des Kantons Bern (GA, nachfolgend: Vorinstanz) ihre Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 zu. Aus der Verfügung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verboten wurde, im Kanton Zürich fachlich eigenverantwortlich als Apotheker tätig zu sein.2 3. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2023 auf, bis am 17. April 2023 eine schriftliche Stellungnahme zur Zwischenverfügung der KHZ einzureichen.3 4. Am 17. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 angefochten habe. Zudem sei er momentan nicht in der Schweiz tätig, würde aber gerne im Kanton Bern arbeiten, sofern die Berufsausübungsbewilligung aufrechterhalten werde. Daher fragte der Beschwerdeführer, ob er mit seiner bestehenden Berufsausübungsbewil- ligung im Kanton Bern tätig sein dürfe.4 5. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund des hängigen Verwaltungsverfahrens im Kanton Zürich und des hängigen Strafverfah- rens die Aufnahme einer Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern nicht befürworten könne.5 6. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zwischenverfügung des KHZ vom 27. Januar 2023 mit Urteil vom 11. Juli 2024 abge- wiesen .6 7. Die Apotheke B. stellte am 14. Oktober 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Er- teilung einer Betriebsbewilligung für eine öffentliche Apotheke mit dem Beschwerdeführer als fach- lich verantwortliche Person.7 Berufsausübungsbewilligung vom 1. November 2010 (Beschwerdebeilage 1) 2 Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 (pag. 1 ff.) 3 Schreiben vom 28. März 2023 (pag. 21) 4 Schreiben vom 17. April 2023 (pag. 25 f.) 5 Schreiben vom 9. Mai 2023 (pag. 29) 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00349 vom 11. Juli 2024 (pag. 31 ff.) Gesuch vom 14. Oktober 2024 (pag. 80) 2/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 8. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 eröffnete die Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Apotheker in eingener fachlicher Verantwortung.8 9. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 teilte die Vorinstanz der Apotheke B. mit, dass der Beschwerdeführer nicht zur Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung be- rechtigt sei und daher nicht als Betriebsleiter einer öffentlichen Apotheke tätig sein dürfe.8 10. Mit Stellungnahme vom 20. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei von einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung abzusehen.1° 11. Der Beschwerdeführer hat am 28. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen das Schreiben vom 31. Oktober 2024 erhoben. 12. Mit Urteil vom 6. Januar 2025 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2024 eingetreten mit der Begründung, dass die Beschwerde ver- spätet erhoben worden sei und es sich beim Schreiben vom 31. Oktober 2024 nicht um eine an- fechtbare Verfügung handle.11 13. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 verfügte die Vorinstanz Folgendes: 1. A. wird die vom GA am 24. November 2010 erteilte Berufsausübungsbewilligung vorsorglich entzo- gen. Die Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung und das Führen einer Apotheke ist ihm per sofort nicht mehr erlaubt. 2. Diese Anordnung bleibt in Kraft, bis der endgültige Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwächst, sofern nicht vorher eine anderslautende Verfügung ergeht. Der endgültige Entscheid in dieser Sache wird ergehen, sobald der rechtserhebliche Sachverhalt abschliessend ermittelt ist. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Kosten dieses Verfahren, bestimmt auf CHF 500, werden A. auferlegt. Sie werden separat in Rechnung gestellt. 14. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er Folgendes: Schreiben vom 31. Oktober 2024 (pag. 91 ff.) 9 Schreiben vom 31. Oktober 2024 (pag. 99) 10 Stellungnahme vom 20. November 2024 (pag. 100 ff.) 11 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2024.404 vom 6. Januar 2025 3/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 1. Bitte stellen Sie fest, dass die vom GA am 24. November 2010 erteilte BAB wiederherzustellen ist. Die Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung und das Führen einer Apotheke ist mir per sofort zu erlauben. 2. Bitte stellen Sie fest, dass die Verfügung ausser Kraft tritt bis der endgültige Entscheid in der Hauptsa- che in Rechtskraft erwächst. 3. Bitte stellen Sie die aufschiebende Wirkung meiner heutigen Beschwerde fest. 4. Bitte stellen Sie fest, dass dem Gesuch der B. , mich als Geschäftsführer und Apotheker in eigener Verantwortung arbeiten zu lassen, stattzugeben ist, damit das Arbeitsverhältnis per sofort aufgenom- men werden kann. 5. Bitte stellen Sie den Entschädigungsanspruch fest, der durch die volatilen und bis dato unbegründeten Entscheidungen und Mitteilungen des GSI-GA entstanden ist. Er beträgt bis heute CHF 34125.00 und läuft fortlaufend bis zur Wiederherstellung der BAB und Aufnahme der Tätigkeit auf. 6. Bitte legen Sie die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Einstweiligen Verfügung und Beschwerde der Gegenseite auf. Bitte erteilen Sie einen Erlass, dass die vom GSI-GA erhobene Kostennote über CHF 500 hinfällig sei. 15. Ebenfalls am 7. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2025 er- hoben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde zuständigkeitshalber der GSI weiter. 16. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,12 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 17. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die feh- lende Seite 2 der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 zugestellt. 18. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 26. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Zustellungsmangel mit dem Nachsenden der fehlenden Seite nicht behoben sei. 19. Ebenfalls am 26. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer bei der Staatskanzlei des Kan- tons Bern ein Schreiben betreffend den Zustellungsmangel eingereicht. Die Staatskanzlei hat die- ses Schreiben am 4. März 2025 an die GSI weitergeleitet. 12 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 4/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 20. Die Vorinstanz beantragt in ihrer undatierten Beschwerdevernehmlassung, eingegangen am 4. März 2025, die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2025. Verfügungen der Vor- instanz sind gemäss Art. 46 GesG13 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG14 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. Februar 2025 zuständig. 1.2 Eine Verfügung, die wie vorliegend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Art. 27 VRPG) und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung (Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG) zum Inhalt hat, gilt als Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Art. 61 Abs. 3 VRPG selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Bst. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die opponierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist be- reits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches — etwa bloss wirtschaftliches — Interesse.15 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung vorsorglich entzogen und einer Beschwerde gegen diese Verfü- gung die aufschiebende Wirkung entzogen, sodass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres kein Ein- kommen erzielen kann. Damit hat der Beschwerdeführer zumindest ein tatsächliches Interesse und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 13 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 15 Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern VPRG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N.39 5/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 1.4 Die Verfügung vom 7. Januar 2025 besteht aus neun Seiten. Bei der Eröffnung der Verfü- gung an den Beschwerdeführer fehlte Seite 2, ein Teil des Sachverhalts, der Verfügung. Damit liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwach- sen (Art. 44 Abs. 6 VRP). Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Keinen Vertrauens- schutz geniessen Rechtsuchende, wenn sie oder ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter den Fehler er- kannten oder bei zumutbarer Sorgfalt bzw. gebührender Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen.16 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 7. Januar 2025 erhoben. Folglich ist dem Beschwerdeführer durch den Eröffnungsmangel kein Rechtsnachteil erwachsen. Zudem sind die Seiten mit Seitenzahlen versehen. Der Beschwerde- führer konnte damit ohne Weiteres erkennen, dass die Seite 2 der Verfügung fehlte. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne grossen Aufwand möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist die Vo- rinstanz auf die fehlende Seite aufmerksam zu machen und diese nachzufordern. Somit geniesst der Beschwerdeführer keinen Vertrauensschutz und der Eröffnungsmangel ist als geheilt zu erachten. 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.6 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah- rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Anfech- tungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.17 16 Daum, a.a.O., Art. 44 N. 50 17 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 if. sowie Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff. 6/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GS1.468 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2025. Darin entzieht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorsorglich die Berufsausübungsbewilligung und un- tersagt ihm per sofort die Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung und das Führen einer Apotheke (Dispositivziffer 1). Diese Anordnung bleibe in Kraft, bis der endgültige Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwachse, sofern nicht vorher eine anderslautende Verfügung ergehe. Der endgültige Entscheid in der Sache werde ergehen, sobald der rechtserhebliche Sachverhalt ab- schliessend ermittelt sei (Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3). Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Dispositivziffer 4). 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2025, es sei festzu- stellen, dass dem Gesuch der B. , den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten zu lassen, stattzugeben sei, damit das Arbeitsverhältnis per sofort aufgenommen werden könne (Antrag Nr. 4). Dieser Antrag geht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Auf dieses Rechtsbegehren ist folglich nicht einzutreten. 2.4 Bezüglich des Antrags, es sei ein Entschädigungsanspruch festzustellen, der durch die vola- tilen und bis dato unbegründeten Entscheidungen und Mitteilungen der Vorinstanz entstanden sei und bis heute CHF 34125.00 betrage und fortlaufend bis zur Wiederherstellung der Berufsausübungsbe- willigung und Aufnahme der Tätigkeit auflaufe (Antrag 5), ist festzuhalten, dass auch dieser Antrag über das Anfechtungsobjekt hinausgeht. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit ebenfalls nicht einzu- treten. Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit eines Staatshaftungsgesuchs nach Art. 104 PG18 hingewiesen. 2.5 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Berufsausübungsbe- willigung wiederherzustellen sei und ihm die Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwor- tung und das Führen einer Apotheke per sofort zu erlauben (Antrag Nr. 1). Weiter sei festzustellen, dass die Verfügung ausser Kraft trete, bis der endgültige Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwachse (Antrag Nr. 2) und es sei die aufschiebende Wirkung seiner heutigen Beschwerde festzu- stellen (Antrag Nr. 3). Diese Anträge liegen innerhalb des Anfechtungsobjekts. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist damit, ob der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung und das sofor- tige Verbot der Tätigkeit als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung und des Führens einer Apotheke zu Recht erfolgt sind sowie ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. 18 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) 7/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 3. Rechtliches 3.1 Vorsorgliche Massnahmen 3.1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VPRG kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen in folgenden Fällen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides vorsorgliche Mas- snahmen anordnen: zur Beseitigung gesetzeswidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen (Bst. a) oder gegen die wesentliche Veränderung oder Veräusserung der Streitsache (Bst. b). 3.1.2 Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie sollen eigenmächtige Veränderungen der Sach- und Rechtslage — das Schaffen vollendeter Tatsachen — verhindern und so die angestrebte tatsächliche Überprüfung von Rechtsver- hältnissen sicherstellen (sog. einstweiliger Rechtsschutz). Die Anordnungen gelten damit nur vorläufig, bis die Rechtslage mit dem späteren Hauptsacheentscheid, allenfalls abweichend vom einstweiligen Rechtsschutz, definitiv geregelt wird.19 Der Behörde kommt bei der Entscheidfindung und der Ausge- staltung der konkreten Massnahmen praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu.29 Der provisorische Charakter vorsorglicher Massnahmen und ihre Dringlichkeit schliessen vertiefte Abklärungen aus. Über einstweiligen Rechtsschutz muss mithin in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen — aufgrund der Akten entschieden werden. Die gesuchstellende Partei muss eine Gefährdung ihres Rechtsanspruchs bloss glaubhaft machen. Es genügt, wenn eine Gefährdung auf- grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar als wahrscheinlich erscheint, die Mög- lichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann.21 Stehen den Interessen am Er- lass vorsorglicher Massnahmen andere private oder öffentliche Interessen gegenüber, so ist über den vorläufigen Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden 22 3.2 Berufsausübungsbewilligung 3.2.1 Apothekerin und Apotheker gilt als universitärer Medizinalberuf (Art. 2 Abs. 1 Bst. d MedBG23). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verant- wortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Bst. a); vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Be- rufsausübung bietet (Bst. b); über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für 19 Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 27 N. 1 20 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 5 21 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 6 22 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 18 23 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 8/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Bst. c; Art. 36 Abs. 1 Bst. a bis c MedBG). Buchstabe b umschreibt abschliessend die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung. Demge- mäss hat eine Person einerseits gut beleumundet bzw. allgemein vertrauenswürdig zu sein und an- dererseits muss sie physisch und psychisch in einer Verfassung sein, die Gewähr für eine einwand- freie Tätigkeit bietet.24 3.2.2 Welches Verhalten für die Vertrauenswürdigkeit relevant ist, muss mit Blick auf den massge- blichen Kontext, hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt werden. Dieser Kontext besteht im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber etwas weiter. Denn der Schutzzweck des Erforder- nisses der Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Die in der Botschaft zum MedBG verwendete Formulierung «allgemein vertrauenswürdig» weist darauf hin, dass das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten nicht auf die berufliche Tätigkeit in kon- kreten Fällen (beispielsweise auf die Heilbehandlung als solche) beschränkt ist. Umgekehrt kann nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbstständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Die Ausübung dieser Tätigkeit setzt voraus, dass der Bewilligungsinhaber bzw. Gesuchsteller in der Lage ist, einen Praxisbetrieb zu führen und dafür die Verantwortung zu tragen.25 Nach der Rechtspre- chung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG hohe Anforderun- gen zu stellen. Praxisgemäss muss die Vertrauenswürdigkeit sowohl im Verhältnis des Bewilligungs- inhabers zu den Patientinnen und Patienten als auch zu den Behörden, vorwiegend der Gesundheits- behörden, erfüllt sein.26 Für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit reicht es bereits aus, wenn sie ge- genüber den Gesundheitsbehörden nicht mehr gegeben ist. Eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patientinnen und Patienten wäre unter diesen Umständen gar nicht mehr notwendig.27 3.2.3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nach- träglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt oder werden nachträglich Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die Bewilligung hätte ver- weigert werden müssen, so ist die Bewilligung zu entziehen. Dabei finden selbstverständlich die all- gemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere die Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips und die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Anwendung.28 24 Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, S. 226 25 Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.4 28 Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5 27 Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015E. 5.2 28 Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, S. 228 9/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz führt aus, dass genügend Hinweise vorliegend würden, die darauf schliessen liessen, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit als Apotheker verloren gegangen sei. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2024 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker mutmasslich den illegalen Handel mit Makatussin-Hustensirup (das Betäubungsmittel Dihydrocodein enthaltend) er- möglicht und seine Kompetenzen bewusst dafür eingesetzt habe. Zudem lasse sich dem Urteil ent- nehmen, dass ein relevantes Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker seine Befugnisse zum Bezug und zur Abgabe von Arz- neimitteln missbrauchen und seine Sorgfaltspflichten vernachlässigen könnte. Die strafrechtlichen Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bestellung und Abgabe von 1844 Flaschen Makatussin im Zeitraum von Februar 2022 bis zum 10. Juli 2022 erhoben wurden, seien schwerwiegend. Die Bestellung und Weitergabe von insgesamt 1844 Flaschen dieses Husten- sirups stelle zweifellos eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit dar und zeige eine Charaktereigenschaft, die sich mit einer gewissenhaften und sorgfältigen Berufsausübung nicht ver- trage.29 Ein vorsorglicher Entzug der Berufsausübungsbewilligung verfolge das Ziel, weitere miss- bräuchliche Bestellungen und Abgaben von Arzneimitteln und somit die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu verhindern. Dabei seien die Interessen der Öffentlichkeit (insbesondere die öffentliche Gesundheit) höher zu gewichten als die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers oder Drit- ten, in diesem Fall der Apotheke. Für ein vorsorgliches Verbot der fachlich eigenverantwortlichen Be- rufsausübung reiche grundsätzlich eine abstrakte Gefährdung nicht aus; es müssten konkrete Hin- weise auf ein tatsächliches Risiko vorliegen. Als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung könne der Beschwerdeführer jederzeit eine neue Stelle als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker im Kanton Bem antreten und es bestehe keinerlei Gewähr, dass sich solche widerrechtlichen Arznei- und Betäu- bungsmittelbestellungen und -abgaben nicht wiederholen könnten. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sei daher ein vorsorglicher Entzug der Berufsausübungsbewilligung dringend an- gezeigt. Zwar stelle der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, allerdings stehe es dem Beschwerdeführer offen, weiterhin eine Tätigkeit als Apotheker unter Aufsicht auszuüben und somit ein Einkommen zu generieren. Zusammenfassend sei ein provisorischer Entzug der Berufsausübungsbewilligung dringend angezeigt und rechtfertige sich im Rahmen des öffentlichen Interesses (insbesondere der öffentlichen Gesundheit). Diese Mass- nahme erweise sich zudem als geeignet, erforderlich und verhältnismässig.39 In der undatierten Be- schwerdevernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass die Erwägungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2024 klar dafür sprechen würden, dass dem 29 Verfügung vom 7. Januar 2025, Ziffer B. 4., S. 6 Verfügung vom 7. Januar 2025, Ziffer B. 5., S. 7 10/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 Beschwerdeführer, zumindest bis zum Ausgang des Strafverfahrens, auch im Kanton Bern die Berufs- ausübungsbewilligung entzogen werden müsse. Patientinnen und Patienten müssten sich auch im Kanton Bern darauf verlassen können, dass die Aufsichtsbehörden sie vor ungeeigneten Gesund- heitsfachpersonen schütze.31 4.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Verfügung zur Unzeit ausgesprochen worden sei. Sie beruhe auf einem Entscheid aus dem Kanton Zürich von vor zwei Jahren, welcher nur den Kanton Zürich betreffe. Die Zürcher Instanzen hätten bewusst auf ein schweizweites Berufsausübungsverbot verzichtet, da nur so die Verhältnismässigkeit der extrem harten und immer noch fragwürdigen Mass- nahme gegeben sei. Die Vorinstanz habe keine Berechtigung aus einer kantonalen Massnahme eine überkantonale, schweizweite Massnahme zu machen, zumal der Kanton Bern inhaltlich nicht betroffen und damit örtlich nicht zuständig sei. Weiter sei der Ausgang des Strafverfahrens nicht absehbar und die zentrale Rolle des ehemaligen Arbeitgebers sei von der KHZ übersehen worden. Der Kanton Zü- rich habe die vorsorgliche Massnahme vor zwei Jahren ausgesprochen. Warum sich der Kanton Bern während zwei Jahren dieser vorsorglichen Massnahme nicht angeschlossen habe, sei nicht nachvoll- ziehbar und widerspreche dem vorsorglichen Charakter. Stattdessen habe der Kanton Bern mit dem Entzug gewartet, bis der Beschwerdeführer eine Tätigkeit in Bern habe aufnehmen wollen und die Berufsausübungsbewilligung einen Tag vorher entzogen. Die Vorinstanz habe damit seinen Arbeitge- ber irregeführt.32 Die Verfügung stelle zudem einen schweren Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit dar, welcher von der Vorinstanz unzureichend begründet worden sei. Insbesondere könne nach zwei Jah- ren zeitlichen Versäumens kein öffentliches Interesse an der Massnahme festgestellt werden. Die Vo- rinstanz mache im Wesentlichen Argumente aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2024 geltend. Dieser Zwischenentscheid beruhe auf einer Vorverurteilung und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kanton Bern die Falschbeschuldigungen und Spekulationen auch für sich beanspruche. Indem die Vorinstanz unbegründet eine benötigte Fachkraft von der Arbeit fern- halte und wirtschaftlichen Schaden anrichte, gefährde sie die gesundheitliche Versorgung der Schwei- zer Bevölkerung und widerspreche ihrem eigentlichen Auftrag.33 Darüber hinaus seien im Strafverfah- ren gegen den Beschwerdeführer erhebliche Mängel zu Tage gefördert worden, welche von der Vo- rinstanz ignoriert worden seien.34 Dem Beschwerdeführer sei die Berufsausübungsbewilligung entzo- gen worden, weil er als Beschuldigter in einer Strafuntersuchung involviert gewesen sei. Gegen den Beschwerdeführer liege bis heute kein Strafbefehl, keine Anklage und kein Urteil vor. Alle Instanzen hätten ignoriert, dass der ursprünglichen Entscheidung teils grob falsche Sachverhaltsdarstellungen zugrunde liegen und auch die Unschuldsvermutung sei vollkommen ignoriert worden. Zudem hätten alle Instanzen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ignoriert und pauschal behauptet, der Entzug der 31 Undatierte Beschwerdevernehmlassung, S. 3 32 Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 3 f. 33 Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 4 f. 34 Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 6 11/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 Berufsausübungsbewilligung erweise sich als verhältnisrnässig.35 Der Beschwerdeführer macht wei- tere Ausführungen, die die Verfahren vor den Strafbehörden, der KHZ, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesgericht betreffen. Da diese Verfahren nicht Streitgegenstand sind, wird auf eine Wiedergabe dieser Ausführungen verzichtet. 5. Würdigung 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass in der Verfügung vom 7. Januar 2025 ein vorsorglicher Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit der Begründung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit i.S.v. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 MedBG verfügt wurde. Es handelt sich dabei nicht um einen vor- sorglichen Entzug im Rahmen eines Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 43 Abs. 4 MedBG, wie er von der KHZ mit der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 verfügt und vom Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich mit Urteil vom 11. Juli 2024 bestätigt wurde. Entgegen den Vorbringen des Beschwerde- führers handelt es sich somit nicht um eine Ausweitung des nur für den Kanton Zürich geltenden vor- sorglichen Berufsverbots für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.36 Strittig und damit summarisch zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung erfüllt sind. Dabei gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Erwägung 3.1.2). 5.2 Vorliegend ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung ge- gen das BetmG37 und das HMG38 hängig ist. Dem Beschwerdeführer wird ein strafrechtlich relevantes Verhalten (Handel mit dem codeinhaltigen Hustensirup Makatussin) in Ausübung seiner Tätigkeit als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und fachlich gesamtverantwortliche Person einer Apo- theke vorgeworfen.39 5.3 Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. So wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Aus- übung des Medizinalberufs.49 Bei der vorgeworfenen Tat, widerrechtliche Bestellung und Abgabe von codeinhaltigem Hustensirup Makatussin, ist der Zusammenhang mit der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zweifelsohne gegeben und nach einer rechtskräftigen Verurteilung wäre dem Beschwerdeführer demnach die Berufsausübungsbewilligung mangels Vertrauenswürdigkeit zu entziehen. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 7 f. 38 Vgl. Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 3 f. 37 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelge- setz, BetmG; SR 812.121) 38 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) Vgl. Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 (pag. 1 ff.) und Beschwerde vom 7. Februar 2025 4° Boris Etter, in: Medizinalberufegesetz — MedBG, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 36 N. 10 12/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 und damit die Unschuldsvermutung gilt. Als Inhaber einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung besteht jedoch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Befugnisse zur Bestellung und Abgabe von Arzneimitteln missbrauchen könnte. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hält in seinem Urteil vom 11. Juli 2024 E. 3.2 fest, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers der Verdacht bestehe, dass er bei einer erneuten Tätigkeit als fachlich eigenver- antwortlicher Apotheker wiederum seine damit einhergehenden Befugnisse zum Bezug und zur Ab- gabe von Arzneimitteln mit und ohne kontrollierte Substanzen missbrauchen und seine Sorgfaltspflich- ten missachten könnte. Diese Einschätzung wird vorliegend geteilt. Im Übrigen stellt der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 MedBG keine strafrechtliche Sank- tion dar, auch wenn diese vom Beschwerdeführer gegebenenfalls so empfunden werden sollte. Es handelt sich vielmehr um eine administrative Massnahme, die der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften dient, über welche der Beschwerdeführer bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen müsste. Die im Strafrecht geltenden Garantien der Selbstbelastungsfreiheit und der Unschuldsvermu- tung kommen vorliegend somit nicht zum Tragen.41 Aufgrund des Geschriebenen ist das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit als glaubhaft zu beurteilen, selbst wenn vorliegend eine Fehlannahme nicht aus- geschlossen werden kann. Die als glaubhaft beurteilte fehlende Vertrauenswürdigkeit sowie das Ri- siko erneuter widerrechtlicher Bestellungen und Abgabe von Arzneimitteln stellen zweifelsohne eine schwere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit dar. 5.4 Die instruierende Behörde kann zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen vorsorgliche Massnahmen anordnen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG). Stehen den Interessen am Erlass vorsorglicher Massnahmen andere private oder öffentliche Interessen gegenüber, so ist über den vor- läufigen Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.42 Angesichts des hohen Suchtpotenzials von Arznei- und Betäubungsmittel stellt der Schutz der öffentlichen Gesundheit ein erhebliches öffentliches Interesse dar. Daran ändert auch nichts, dass seit der Zwischenverfügung der KHZ zwei Jahre vergangen sind. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen43, dass die Vorinstanz aufgrund der Kenntnisse, die zum jetzigen vorsorglichen Entzug geführt haben, bereits früher hätte handeln können, insbesondere seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2024. Der Beschwerdeführer war jedoch vor dem Gesuch der B. am 14. Oktober 2024 nicht im Kanton Bern tätig. Mit der Absicht des Beschwerdeführers im Kanton Bern als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein, wurde die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit aktuell und rechtfertigte damit die Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme. 41 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.2.2. f. 42 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 18 43 Vgl. Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 3 f. 13/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 5.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob öffentlichen Interesse (Schutz der öffentlichen Gesundheit) überwiegende private Interessen gegenüberstehen. Dem öffentlichen Interesse am Schutz der Bevöl- kerung stehen die rein wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Einkommen ent- gegen.44 Dieses rein finanzielle Interesse des Beschwerdeführers vermag das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht zu überwiegen. Zudem hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit als Apotheker unter Aufsicht tätig zu sein. Mit dem vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung ist ihm lediglich die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung untersagt. Damit besteht ein überwiegendes erhebliches öffentliches Interesse an der von der Vo- rinstanz erlassenen vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG. 6. Verhältnismässigkeit 6.1 Nach Art. 5 Abs. 2 BV45 muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein. Das in Art. 5 Abs. 2 BV normierte Verhältnisrflässigkeitsprinzip besteht aus drei Teilgehalten, die jeweils kumulativ erfüllt sein müssen: Eine staatliche Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Überdies muss sie für die Betroffenen zumutbar sein.46 6.2 Das Ziel der von der Vorinstanz verfügten vorsorglichen Massnahme ist der Schutz der Be- völkerung vor dem missbräuchlichen Bezug und der missbräuchlichen Abgabe von Arznei- und Be- täubungsmittel durch den Beschwerdeführer. Der vorsorgliche Entzug der Bewilligung zur Berufsaus- übung in eigener fachlicher Verantwortung ist geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Vorliegend ist keine mildere Massnahme ersichtlich, die geeignet wäre, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung ist damit die mildeste Massnahme, um das an- gestrebte Ziel zu erreichen. Weiter ergibt die Interessenabwägung, dass die öffentlichen Interessen am Schutz der Bevölkerung die rein finanziellen Interessen des Beschwerdeführers klar überwiegen, insbesondere weil der Beschwerdeführer weiterhin als Apotheker unter Aufsicht tätig sein darf. Folglich ist der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung auch zumutbar und damit verhältnismäs- sig. 44 Beschwerde vom 7. Februar 2025, S. 5 45 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 46 Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage 2022, Rz. 158 mit weiteren Hin- weisen 14/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 7. Aufschiebende Wirkung 7.1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes be- stimmt (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil bewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 3 VRPG). Während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ent- ziehen oder wiederherstellen (Art. 68 Abs. 4 VRPG). Als wichtige Gründe gelten insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG) oder ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 68 Abs. 5 Bst. b VRPG). 7.2 Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts bedingt in der Regel eine einzelfallbe- zogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, d.h. vordringlich bzw. gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden.47 Entsprechend dem vorläu- figen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwä- gung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaft- machen von Anliegen genügt in der Rege1.48 7.3 Der Entzug gilt längstens bis zum instanzabschliessenden Prozess- oder Sachentscheid." Auch die Beschwerdebehörden haben die Kompetenz, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und müssen dies tun, wenn ein Entzug weiterhin gelten so11.5° 7.4 Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen instanzabschliessenden Sachent- scheid. Somit wird der von der Vorinstanz verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung hinfällig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demzufolge als gegenstandslos abzu- schreiben (vgl. Art. 39 VRPG). 47 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 24 48 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 43 48 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 30 50 Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 20 15/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 7.5 Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass ein erhebliches, das rein finanzielle Interesse des Beschwerdeführers überwiegendes öffentliches Interesse am Schutz öffentlichen Ge- sundheit besteht. Durch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent- scheid könnte dieser Schutz nicht gewährleistet werden. Es bestehen dementsprechend wichtige Gründe im Sinne von Art. 68 VRPG. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 8. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung nicht zu beanstanden ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Ja- nuar 2025 erweist sich als rechtmässig und verhältnismässig. Die Beschwerde vom 7. Februar 2025 ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Kosten 9.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV51). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegend. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 700.00, sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 51 Verordnung vorn 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.468 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 7. Februar 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittel beleh rung Dieser Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 17/17