Erst durch die Beschwerdevernehmlassung konnten sich dem Beschwerdeführer die genauen Gründe, weshalb die im IHP angegebenen Leistungsstunden gekürzt wurden, erschliessen. Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.37 Insofern gebietet das prozessuale Verhalten der Vorinstanz grundsätzlich die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz. Nachdem der Vorinstanz als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VPRG).