Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.36 Indem die Vorinstanz den Empfehlungen der BPS gefolgt ist und die sehr pauschal formulierten Begründungen der BPS betreffend die Leistungskürzungen in der angefochtenen Verfügung unverändert übernommen und auch nicht ergänzend begründet hat, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt und damit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Erst durch die Beschwerdevernehmlassung konnten sich dem Beschwerdeführer die genauen Gründe, weshalb die im IHP angegebenen Leistungsstunden gekürzt wurden, erschliessen.