Es gilt vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 nur unzulänglich begründet hat und der Beschwerdeführer damit nur über den Rechtsmittelweg die genauen Gründe für die Leistungskürzungen in Erfahrung bringen und sich dazu äussern konnte. Wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs stellt die Begründungspflicht dar. Die Begründung muss im Allgemeinen so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können.