Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Als unterliegende Partei wäre er entsprechend kostenpflichtig. Es gilt vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 nur unzulänglich begründet hat und der Beschwerdeführer damit nur über den Rechtsmittelweg die genauen Gründe für die Leistungskürzungen in Erfahrung bringen und sich dazu äussern konnte.