6.1 Im Unterschied zum Verwaltungsverfahren, das bis zur Erteilung oder Ablehnung einer Leistungsgutsprache kostenlos ist, fallen im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten an (Art. 19 BLG e contrario i.V.m. Art. 58 BLG und Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV35). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.