tung des Urlaubs durch Pflegepersonen doppelt abgegolten werden. 5. Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Kürzungen 2 und 3 der im IHP angegebenen Leistungsstunden als rechtmässig und angemessen und die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 3. Februar 2025 ist folglich abzuweisen. 34 Beschwerdevernehmlassung vom 10. April 2025