Es ist weder aus den im Recht liegenden Akten (IHP, IV-Akten etc.) ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass während des fünftägigen, begleiteten Urlaubs ein erhöhter Unterstützungsbedarf für dessen Betreuung vonnöten ist. Folglich hat die Vorinstanz die im IHP geltend gemachten 70 Leistungsstunden pro Jahr für die dritte Massnahme «Begleiten von fünf Tagen Urlaub mit einer Gruppe» zu Recht auf null Leistungsstunden gekürzt und nur die von der BPS empfohlenen 13 Leistungsstunden pro Jahr bzw. 15 Minuten pro Woche für die Planung und Vorbereitung der Ferien als Unterstützungsbedarf berücksichtigt.