Der Vollständigkeit halber müsse erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer während den Ferienzeiten die verfügten Leistungsumfänge ausschöpfen könne. In seinem Fall seien dies 25.25 Stunden pro Monat bzw. 5.89 Stunden pro VVoche.33 4.2.5 Die Vorinstanz hält, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der BPS (vgl. E. 4.2.4), in ihrer Beschwerdevernehmlassung ergänzend fest, dass nebst den 13 Stunden pro Jahr bzw. 15 Minuten pro Woche für die Planung und Vorbereitung der Ferien keine zusätzlichen Leistungen während den Ferientagen zu gewähren sei. Im IHP würden sich keine Indikatoren finden, die auf einen erhöhten