Betreffend die dritte Massnahme, das Begleiten einer Gruppe während des fünftägigen Urlaubs, hält die BPS zusammengefasst fest, dass erhöhte Umfänge von Unterstützungsleistungen in Feriensituationen im Einzelfall auftreten könnten und im Grundsatz plausibel seien. Dies könne beispielsweise bei Menschen mit Orientierungsschwierigkeiten, Sinnesbeeinträchtigungen, Schwierigkeiten beim Erlernen neuer Abläufe und Routinen oder Weglauftendenzen auftreten. Auf den Beschwerdeführer treffe dies jedoch nicht zu. Der Vollständigkeit halber müsse erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer während den Ferienzeiten die verfügten Leistungsumfänge ausschöpfen könne.