4.1.7 Bei diesen psychogeriatrischen Leistungen handelt es sich um Pflegeleistungen nach Art. 7 KLV.28 Diese werden gestützt auf Art. 25a Abs. 1 und 5 KVG durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Kostenbeteiligung der Versicherten und die Restfinanzierung des Kantons abgegolten. Es ist folglich mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die im IHP angegebene Massnahme, wonach die Pflegepersonen dem Beschwerdeführer im Umfang von 70 Minuten pro Woche vor und bei Konfliktsituationen vermittelnde Gespräche anbieten, teilweise bereits durch die psychogeriatrischen Leistungen und damit die Pflegefinanzierung nach KVG abgedeckt ist.