Diese Leistungen würden für den Beschwerdeführer als Teil der psychogeriatrischen Leistungen jeden Tag im Umfang von 22 Minuten erbracht und über die Krankenkasse abgerechnet. Die Kürzung der benötigten Zeit von 70 Minuten auf 45 Minuten pro Woche beziehe sich auf den Zeitumfang, den der Beschwerdeführer zusätzlich zu den psychogeriatrischen Leistungen im Umfang von 2 Stunden und 34 Minuten pro Woche benötige. Abschliessend hält die BPS fest, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht bewusst sei, in welchem Verhältnis die mit IHP ermittelten und empfohlenen Stunden zu den bereits anderweitig finanzierten Leistungen stehen würden.22