4.1.4 Aus der Stellungnahme der BPS zuhanden der Vorinstanz ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Wohnheim lebe, das auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern aufgeführt sei. Entsprechend rechne das Wohnheim KVG20-Leistungen direkt mit den Krankenkassen ab. Der pflegerische Bedarf werde regelmässig mit dem Instrument BESA21 ermittelt. Die Ergebnisse würden in eine Pflegebedarfsstufe umgerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe einen Pflegebedarf von 41 Minuten pro Tag, was der Pflegestufe 3 entspreche. Ein Teil dieses Pflegebedarfs (22 Minuten pro Tag) werde gemäss Leistungskatalog BESA als psychogeriatrische Leistungen erbracht.